Eine Stellungnahme ist noch keine neue Vorschrift

Die Authority for Anti-Money Laundering and Countering the Financing of Terrorism, kurz AMLA, hat Prioritäten für die Überprüfung der europäischen Kryptoverordnung MiCA benannt. Die offizielle Mitteilung erschien am 7. Oktober. Das zugehörige Antwortdokument trägt das Datum 30. September 2026.

Veröffentlichung und Rechtswirkung sind zu unterscheiden. AMLA empfiehlt der Europäischen Kommission, wie das Regelwerk Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung besser erfassen könnte. Die Mitteilung ändert weder MiCA noch die Zugangsbedingungen eines Kundenkontos. Sie erteilt auch keine Zulassung und veröffentlicht keine neue Liste verbotener Token.

Die Konsultation dient der Bewertung des bestehenden Rahmens. Ein späterer Gesetzgebungsvorschlag müsste das vorgesehene Verfahren durchlaufen. Für Privatkunden zeigt die Stellungnahme deshalb zunächst politische Schwerpunkte. Sie ist keine Mitteilung, dass sich ihre Kontobedingungen an diesem Tag geändert hätten oder bestimmte Geschäfte unmittelbar eingestellt werden müssten.

Staking und Kredite gehen über Verwahrung hinaus

AMLA stellt fest, dass Staking sowie das Verleihen und Leihen von Kryptowerten unter MiCA nicht als eigenständige Tätigkeiten geregelt werden. Zugleich erkennt sie an, dass Verwahrungsvorschriften bereits Teile von Staking-Dienstleistungen erfassen können. Den gesamten Bereich als vollständig unreguliert zu beschreiben, wäre daher irreführend.

Die Behörde regt spezifische Anforderungen an, die den jeweiligen Risiken Rechnung tragen. Im Dokument geht es unter anderem um gebündelte Vermögenswerte, Ertragsmodelle, vorübergehende Kontrollübertragungen und Zeiträume, in denen Kunden nicht frei auf ihre Werte zugreifen können. Auch Dienstleister, die Zugang zu dezentralen Angeboten vermitteln, werden angesprochen.

Für Nutzer ist die Trennung zwischen dem Verwahren eines Vermögenswerts und weiteren damit verbundenen Aktivitäten entscheidend. Diese zusätzlichen Risiken sollen nach Auffassung von AMLA genauer geprüft werden. Die Empfehlung ist kein neues Verbot von Staking oder Kryptokrediten und legt das Ergebnis eines späteren Gesetzgebungsverfahrens nicht fest.

Bei DeFi soll die tatsächliche Kontrolle zählen

Ein weiterer Schwerpunkt betrifft Angebote, die sich als dezentral bezeichnen. AMLA wünscht eine klarere rechtliche Definition sowie gemeinsame Kriterien dafür, wann eine Person oder Organisation tatsächlich Kontrolle ausübt.

Als Beispiele nennt das Dokument konzentrierte Governance-Macht und die Möglichkeit, Smart Contracts anzuhalten oder zu verändern. Ohne gemeinsame Kriterien könnten Aufsichtsbehörden vergleichbare Konstruktionen unterschiedlich beurteilen. Auch regulierte Anbieter, die ihren Kunden Zugang vermitteln, spielen in dieser Überlegung eine Rolle.

Es geht damit um Einfluss und Verantwortung hinter der technischen Oberfläche. Ein DeFi-Etikett beantwortet diese Fragen nicht. Umgekehrt erklärt die Stellungnahme nicht jedes Protokoll zum regulierten Vermittler. Sie besagt auch nicht, dass jeder Besitzer eines Governance-Tokens bereits eine Finanzdienstleistung erbringt.

Zwei unterschiedliche Fragen zu Stablecoins und Emittenten

AMLA spricht sich für einen einheitlichen Umgang mit Stablecoins aus, deren Emittenten nicht über die erforderliche MiCA-Zulassung verfügen. Sie verweist auf bestehende Vorgaben und will rechtliche Unsicherheiten bei Dienstleistungen mit solchen Token beseitigt sehen. Daraus folgt weder, dass alle Stablecoins unzulässig seien, noch dass der Besitz eines bestimmten Tokens durch diese Veröffentlichung rechtswidrig geworden wäre.

Davon getrennt behandelt sie bestimmte Emittenten vermögenswertereferenzierter Token. Hier geht es darum, ob Ausgabe und Rücknahme ohne angemessene Kundenprüfung und Transaktionsüberwachung stattfinden können, wenn kein anderer verpflichteter Vermittler diese Aufgaben übernimmt.

Die erste Empfehlung betrifft also nicht zugelassene Stablecoins. Die zweite untersucht das Zusammenspiel bestimmter Emittentenmodelle mit Geldwäschepflichten. Beide Punkte zu einem sofortigen allgemeinen Stablecoin-Verbot zusammenzufassen, würde Inhalt und Rechtsstatus der Stellungnahme verfälschen.

Grenzüberschreitende Dienste brauchen klare Zuständigkeiten

Der fünfte Schwerpunkt betrifft Kryptodienstleister, die in mehreren Mitgliedstaaten tätig sind. AMLA möchte genauere Informationen darüber, wie sie Kunden im jeweiligen Land bedienen. Dazu gehört die Unterscheidung zwischen einer Niederlassung und einer grenzüberschreitenden Dienstleistung.

Diese Angaben helfen Behörden, die tatsächliche Präsenz eines Unternehmens und ihre Aufsichtszuständigkeit zu beurteilen. Die Empfehlung hebt bestehende grenzüberschreitende Berechtigungen nicht auf. Sie beschreibt ein Informationsproblem, das die Kommission bei der Überprüfung berücksichtigen soll.

Für Privatkunden bleibt die unmittelbare Aussage begrenzt: Künftige Anbieterpflichten könnten sich verändern, durch die Antwort allein entstehen aber keine neuen Regeln. Maßgeblich für die heutige Nutzung bleiben die konkrete Gesellschaft, ihre Berechtigung und die jeweiligen Produktbedingungen. Spätere gesetzliche oder aufsichtsrechtliche Entscheidungen müssen separat auf ihren Inhalt und ihren Geltungsbeginn geprüft werden.