Die Konsultation lief vom 15. bis 28. Oktober 2026. Der Vorschlag soll die Umsetzung des Crypto-Asset Reporting Framework der OECD, kurz CARF, ermöglichen. Hinzu kommen Meldungen über Transaktionen australischer Steuerinländer und Änderungen am Common Reporting Standard für Finanzkonten.
Für private Händler geht es zunächst um die Daten, die Dienstleister an Steuerbehörden übermitteln würden. Das Ende der Konsultation schafft für sich genommen keine neue Meldepflicht. Es entscheidet auch nicht darüber, ob ein einzelner Vorgang steuerpflichtig ist. Die australische Steuerbehörde ATO bezeichnet die Maßnahme in ihrer Statusinformation ausdrücklich als noch nicht geltendes Recht.
Zwei Meldesysteme mit unterschiedlichen Aufgaben
CARF standardisiert Informationen für den internationalen Austausch zwischen Steuerbehörden. Unter dem australischen Vorschlag würden meldepflichtige Kryptodienstleister relevante Angaben sammeln und an den Commissioner of Taxation übermitteln. Diese Daten könnten anschliessend mit teilnehmenden ausländischen Steuerverwaltungen ausgetauscht werden.
Das zusätzliche Domestic Crypto Reporting Regime richtet sich auf bestimmte Tausch- oder Übertragungsvorgänge australischer Steuerinländer. Das erläuternde Memorandum knüpft den Anbieterkreis an registrierungspflichtige Dienstleistungen für virtuelle Vermögenswerte nach dem australischen Geldwäschebekämpfungsrecht.
Genannt werden der Tausch gegen Geld, der Tausch zwischen virtuellen Vermögenswerten, Verwahrung, Übertragungsdienste und bestimmte Finanzdienstleistungen im Zusammenhang mit Angeboten solcher Vermögenswerte. Daraus folgt nicht, dass jeder Anbieter jede Bewegung jeder Wallet melden müsste. Der vorgeschlagene Inlandstatbestand verlangt einen entsprechenden Tausch oder Transfer im Rahmen der Dienstleistung für einen während des Berichtszeitraums in Australien ansässigen Nutzer.
Ein Unternehmen könnte beiden Systemen unterliegen. Die Überschneidung macht sie jedoch nicht identisch. Nutzerkreis, Transaktionsbehandlung und Berichtszeiträume müssen jeweils nach den einschlägigen Regeln geprüft werden.
Der Start im Juli 2027 bleibt eine Planung
Die Absätze 1.35 und 1.36 des Memorandums erläutern eine wesentliche Bedingung: Vierteljährliche Inlandsmeldungen ab dem 1. Juli 2027 setzen eine entsprechende Regelung des Commissioner voraus. Ohne dieses Instrument würde grundsätzlich ein Geschäftsjahr gelten, das an oder nach diesem Datum beginnt.
Nach dem beschriebenen Entwurfsmodell wären Berichte am einunddreißigsten Tag nach Ablauf des Berichtszeitraums fällig, sofern der Commissioner nichts anderes bestimmt. Das ist kein bereits verbindlich eingeführter Termin für Plattformen. Frequenz und Abgabefrist bleiben Bestandteile der vorgeschlagenen Umsetzung.
Für CARF ist ein anderer Ablauf vorgesehen: Erfasst werden sollen Informationen des Kalenderjahres 2027, die ersten Meldungen an den Commissioner sollen 2028 folgen. Die ATO-Statusinformation erwartet den ersten internationalen CARF-Datenaustausch Australiens ebenfalls 2028.
Der betreffende Gesetzesabschnitt würde zum ersten Beginn eines Kalenderquartals nach Royal Assent in Kraft treten. Verabschiedung, Inkrafttreten und Beginn einer konkreten Meldeperiode sind daher unterschiedliche Schritte. Die Konsultationsfrist ersetzt keinen dieser Termine.
Welche Daten vorgesehen sind
Treasury erwartet im Inlandssystem Kennungen der Anbieter sowie Namen, Anschriften, gegebenenfalls Unternehmensnummern, Bankverbindungen und Rechtsformen der Nutzer. Hinzukommen sollen Transaktionsdatum und Uhrzeit, Bezeichnungen der Vermögenswerte, Werte in australischen Dollar und Transaktionskennungen.
Als Transfers werden auch Bewegungen zwischen Anbietern, zwischen Nutzern und zwischen einem Nutzer und einer externen Wallet beschrieben. Eine Meldung darüber würde noch nicht beweisen, dass sich der wirtschaftliche Eigentümer geändert hat oder ein steuerpflichtiger Verkauf vorliegt. Dafür bleiben Sachverhalt und anwendbares Steuerrecht entscheidend.
Die Angaben sind erwartete Felder des Entwurfs, kein abschliessendes technisches Datenschema. Für Kontoinhaber können korrekte Identifikationsdaten und Belege zu Übertragungen zwischen eigenen Konten helfen, spätere Rückfragen zu beantworten. Eine Plattformmeldung ersetzt persönliche Dokumentationspflichten nicht.
Viele Einzelheiten würden später geregelt
Der Gesetzesentwurf sieht vor, internationale kooperative Melderahmen zunächst durch Verordnung zu bestimmen. Ministerielle Instrumente könnten anschliessend meldepflichtige Unternehmen, betroffene Nutzer, Transaktionen, Daten, Zeiträume, Sorgfaltspflichten und Verwaltungsstrafen konkretisieren.
Der Rahmen selbst ist deshalb noch kein fertiges Betriebshandbuch. Anbieter benötigen den verabschiedeten Gesetzestext, nachgelagerte Regelungen und technische Vorgaben, bevor sie Einzelheiten als endgültig behandeln. Die Konsultation umfasst außerdem Anpassungen des bestehenden Common Reporting Standard. Dieser ist vom zusätzlichen inländischen Kryptomeldesystem zu unterscheiden.
Gemeinsame Grundlage mit DAC8, getrenntes Recht
Die Europäische Kommission beschreibt DAC8 als EU-System für steuerliche Kryptoinformationen auf CARF-Grundlage. Die einschlägigen Kryptomeldebestimmungen gelten ab dem 1. Januar 2026; nationale Verfahren und Fristen sind gesondert zu prüfen.
Australiens Vorschlag übernimmt internationale Grundgedanken, macht DAC8 aber nicht zu australischem Recht. Keines der Systeme legt einen weltweit einheitlichen Kryptosteuersatz oder eine identische Behandlung eigener Wallet-Transfers fest. Entscheidend sind nun das Gesetzgebungsverfahren und die Instrumente, aus denen konkrete Meldeanforderungen entstehen würden.